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Weitere aktuelle Entscheidungen und gesetzliche Neureglungen


BAG: Überstundenschätzung

Zahlungsklagen wegen geleisteter Überstunden scheitern oft an der hohen Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitnehmerseite. Arbeitnehmer haben grundsätzlich zu beweisen, dass die Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet wurden. Praktiker wissen natürlich, dass die meisten Überstunden ohne ausdrückliche Anordnung, sondern deshalb geleistet werden, weil Mitarbeiter erkennen, dass Mehrarbeit notwendig ist.

Das BAG hat sich in einer aktuellen Entscheidung der Rechtswirklichkeit etwas angenähert (25.03.2015 – 5 AZR 602/13). Ein Arbeitnehmer muss danach nicht für jede einzelne Überstunde darlegen und beweisen, dass diese auf Veranlassung des Arbeitgebers gearbeitet wurde. Erachtet danach der erkennende Richter den Sachvortrag für wahr, dass tatsächlich Überstunden geleistet wurden, z. B. weil dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber soviel Arbeit zugewiesen wurde, dass es im regulären Zeitraum nicht ohne Überstunden zu schaffen war, muss der Arbeitnehmer nicht mehr jede einzelne Überstunde belegen. Dann kann das Gericht eine Schätzung vornehmen. Das BAG räumt ein, dass eine Schätzung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, denn dies liegt in der Natur der Schätzung. Schätzungen sind durch das Gericht ausdrücklich in solchen Fällen zulässig und entsprechen der Rechtslage (§ 287 Abs. 1 ZPO).

Dennoch sollten sich Arbeitnehmer die Überstunden leisten, die Zeiten und Weisungen (wenn es welche gab) notieren und am Besten auch noch den Arbeitsinhalt sowie an wen die Arbeit beispielsweise weitergeleitet wurde.
 

Leiharbeitnehmer zählen für die Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer mit

Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung (04.11.2015 – 7 ABR 42/13) entschieden, dass Leiharbeitnehmer die auf Stammarbeitsplätzen eingesetzt werden, im aufnehmenden Betrieb bei den Regeln über die Mitbestimmung des Aufsichtsrats mitzuzählen sind. Eine Entscheidung, die im Trend liegt und in Zukunft auch Entscheidungen in diese Richtung bei der Größe des Betriebsrats erwarten lässt. Der Gesetzgeber plant bei der anstehenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dies so zu regeln und möchte die weitere Entwicklung wohl nicht der Rechtsprechung überlassen (vgl. Regierungsentwurf zum AÜG vom 16.11.2015, § 14).
 

Bezahlte Raucherpausen

Das LAG Nürnberg hatte über eine Zahlungsklage eines Mitarbeiters zu entscheiden, der seine Raucherpausen mit Verweis auf die betriebliche Übung weiter bezahlt wissen wollte (07.01.2016 – 2 Sa 132/15). Es gab aber eine Betriebsvereinbarung, wonach Raucher mittlerweile ausstempeln müssen. Für die Raucherpause wurde konsequenterweise dann kein Lohn mehr bezahlt. Trotz der jahrelang gewährten, bezahlten Raucherpause verwies das LAG den klagenden Raucher auf den gegenüber den Nichtrauchern gleichheitswidrigen Zustand.
 

Gestellung in Zukunft gesichert

In § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L ist die Personalgestellung geregelt. Damit konnten Arbeitnehmer, die unter die Geltung des TVöD bzw. TV-L fielen, einen Betriebsübergang vermeiden. Das Arbeitsverhältnis blieb z. B. beim großen Krankenhaus, der Arbeitsplatz z. B. die Sterilisation ging aber tatsächlich mit dem outgesourcten Betriebsteil über. D. h. das Arbeitsverhältnis blieb zum Krankenhaus erhalten, das Direktionsrecht stand aber der Sterilisationsfirma zu. Dieses Konstrukt war in Gefahr, da die Gestellung von manchen Gerichten wie Arbeitnehmerüberlassung beurteilt wurde (LAG BaWü, 17.04.2013 – 4 TaBV 7/12).

Der Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Frau Nahles, vom 16.11.2015 zum AÜG, nimmt die Gestellung aus den Vorschriften für die Leiharbeit heraus (§ 1 Abs. 3 AÜG in der beabsichtigten Neufassung). Damit wird Personalgestellung in Zukunft dauerhaft gesichert. Hunderttausende von auf dieser Grundlage Tätigen werden den Gesetzgebungsprozess genau beobachten und hoffen, dass die Regelung so verabschiedet wird.







 Kanzlei für Arbeitsrecht in Schöneberg Klaus Stähle