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Weitere aktuelle Entscheidungen und gesetzliche Neureglungen
BAG:
Überstundenschätzung
Zahlungsklagen wegen geleisteter Überstunden scheitern oft
an der hohen Darlegungs- und Beweislast für die
Arbeitnehmerseite. Arbeitnehmer haben grundsätzlich zu
beweisen, dass die Überstunden auf Veranlassung des
Arbeitgebers geleistet wurden. Praktiker wissen natürlich,
dass die meisten Überstunden ohne ausdrückliche Anordnung,
sondern deshalb geleistet werden, weil Mitarbeiter erkennen,
dass Mehrarbeit notwendig ist.
Das BAG hat sich in einer aktuellen Entscheidung der
Rechtswirklichkeit etwas angenähert (25.03.2015 – 5 AZR
602/13). Ein Arbeitnehmer muss danach nicht für jede
einzelne Überstunde darlegen und beweisen, dass diese auf
Veranlassung des Arbeitgebers gearbeitet wurde. Erachtet
danach der erkennende Richter den Sachvortrag für wahr, dass
tatsächlich Überstunden geleistet wurden, z. B. weil dem
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber soviel Arbeit zugewiesen wurde,
dass es im regulären Zeitraum nicht ohne Überstunden zu
schaffen war, muss der Arbeitnehmer nicht mehr jede einzelne
Überstunde belegen. Dann kann das Gericht eine Schätzung
vornehmen. Das BAG räumt ein, dass eine Schätzung mit der
Wirklichkeit nicht übereinstimmt, denn dies liegt in der
Natur der Schätzung. Schätzungen sind durch das Gericht
ausdrücklich in solchen Fällen zulässig und entsprechen der
Rechtslage (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Dennoch sollten sich Arbeitnehmer die Überstunden leisten,
die Zeiten und Weisungen (wenn es welche gab) notieren und
am Besten auch noch den Arbeitsinhalt sowie an wen die
Arbeit beispielsweise weitergeleitet wurde.
Leiharbeitnehmer zählen für die Zahl wahlberechtigter
Arbeitnehmer mit
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung (04.11.2015 – 7
ABR 42/13) entschieden, dass Leiharbeitnehmer die auf
Stammarbeitsplätzen eingesetzt werden, im aufnehmenden
Betrieb bei den Regeln über die Mitbestimmung des
Aufsichtsrats mitzuzählen sind. Eine Entscheidung, die im
Trend liegt und in Zukunft auch Entscheidungen in diese
Richtung bei der Größe des Betriebsrats erwarten lässt. Der
Gesetzgeber plant bei der anstehenden Reform des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dies so zu regeln und
möchte die weitere Entwicklung wohl nicht der Rechtsprechung
überlassen (vgl. Regierungsentwurf zum AÜG vom 16.11.2015, §
14).
Bezahlte
Raucherpausen
Das
LAG Nürnberg hatte über eine Zahlungsklage eines
Mitarbeiters zu entscheiden, der seine Raucherpausen mit
Verweis auf die betriebliche Übung weiter bezahlt wissen
wollte (07.01.2016 – 2 Sa 132/15). Es gab aber eine
Betriebsvereinbarung, wonach Raucher mittlerweile
ausstempeln müssen. Für die Raucherpause wurde
konsequenterweise dann kein Lohn mehr bezahlt. Trotz der
jahrelang gewährten, bezahlten Raucherpause verwies das LAG
den klagenden Raucher auf den gegenüber den Nichtrauchern
gleichheitswidrigen Zustand.
Gestellung in Zukunft gesichert
In § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L ist die Personalgestellung geregelt.
Damit konnten Arbeitnehmer, die unter die Geltung des TVöD
bzw. TV-L fielen, einen Betriebsübergang vermeiden. Das
Arbeitsverhältnis blieb z. B. beim großen Krankenhaus, der
Arbeitsplatz z. B. die Sterilisation ging aber tatsächlich
mit dem outgesourcten Betriebsteil über. D. h. das
Arbeitsverhältnis blieb zum Krankenhaus erhalten, das
Direktionsrecht stand aber der Sterilisationsfirma zu.
Dieses Konstrukt war in Gefahr, da die Gestellung von
manchen Gerichten wie Arbeitnehmerüberlassung beurteilt
wurde (LAG BaWü, 17.04.2013 – 4 TaBV 7/12).
Der
Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Frau Nahles, vom
16.11.2015 zum AÜG, nimmt die Gestellung aus den
Vorschriften für die Leiharbeit heraus (§ 1 Abs. 3 AÜG in
der beabsichtigten Neufassung). Damit wird
Personalgestellung in Zukunft dauerhaft gesichert.
Hunderttausende von auf dieser Grundlage Tätigen werden den
Gesetzgebungsprozess genau beobachten und hoffen, dass die
Regelung so verabschiedet wird.
Kanzlei
für Arbeitsrecht in Schöneberg Klaus Stähle
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