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Beschlussvorlagen für Betriebsräte
Die folgenden Beschlussvorlagen bieten eine erste Orientierung.
Laden Sie die Vorlagen herunter und passen Sie diese für Ihren
Betriebsrat an. Vergessen Sie nicht, die Beschlussfassungen auf
die Tagesordnung zu setzen und die Tagesordnung mit der
Einladung zur Betriebsratssitzung zu verschicken. Die Beschlüsse
sind im Protokoll zu dokumentieren. Unter ein ordentliches
Protokoll gehören zwei Unterschriften, z.B. des BR-Vorsitzenden
und des Schriftführers.
Scheuen Sie sich nicht, sogenannte Vorratsbeschlüsse zu fassen.
Vorratsbeschlüsse stehen im engen Zusammenhang zum bereits
notwendigen, gefassten ersten Beschluss und erlauben durch
wenn..., dann...-Formulierungen zukünftige Beschlüsse
vorwegzunehmen. Die Betriebsratstätigkeit wird hierdurch
vereinfacht. Es müssen dann nicht immer dieselben Diskussionen
noch einmal neu geführt werden, wenn die Abläufe bereits in
entsprechende Beschlussfassungen auf den Weg gebracht sind.
1. Rechtsberatung für Betriebsräte
a.
Der Betriebsrat hat am ..................
mit Beschluss festgestellt, dass bezüglich der
Angelegenheit
aa) ……………………………
bb) ……………………………
cc) …………………………….
ein externer Beratungsbedarf durch einen
Rechtsanwalt besteht.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
(Ort,
Datum) (Ort,
Datum)
..........................................
.....................................
(Unterschrift
BR-Vorsitzender) (Unterschrift
Schriftführer)
b.
Der Betriebsrat hat beschlossen,
anwaltlichen Rat in der Kanzlei Stähle einzuholen.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
c.
Die Betriebsratsmitglieder, Frau/Herr ...
und Frau/Herr …, werden beauftragt, den Beratungstermin
zu vereinbaren und die Beratung wahrzunehmen.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
d.
Die Arbeitgeberin wird aufgefordert, dem
Betriebsrat die Kostenübernahme für die anwaltliche
Beratung im Umfang von .............. (z. B. 2) Stunden
binnen 10 Tagen für die Angelegenheiten zu oben a)
zuzusagen.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
e. Vorratsbeschlüsse
Lehnt die Arbeitgeberin die
Kostenübernahme ab oder reagiert nicht bis zum Ablauf
der Frist, beschließt der Betriebsrat ein auf die
Ersetzung der Zustimmung und die Freistellung von den
Beratungskosten gerichtetes Beschlussverfahren vor dem
Arbeitsgericht einzuleiten.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
f.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird
die Kanzlei Stähle beauftragt.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
g.
Der Betriebsrat beschließt, den Anspruch gegen die
Arbeitgeberin auf Freistellung von den Kosten für die
anwaltliche Tätigkeit, betreffend das gerichtliche
Verfahren zur Durchsetzung der Übernahme der
Beratungskosten, betreffend die Angelegenheiten a. an
die Kanzlei Stähle, abzutreten, welche die Abtretung
annimmt.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
2. Beschlussverfahren wegen Verstoßes des
Arbeitgebers gegen die Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99
BetrVG (Einstellung, Versetzung, Eingruppierung,
Umgruppierung)
a)
Der Betriebsrat stellt fest, dass er zur
Einstellung (Versetzung, Umgruppierung) der Kollegin
Frau ... nicht um Zustimmung angefragt wurde. Der
Betriebsrat beschließt daher am ... die Aufhebung der
Einstellung (die Rückgängigmachung der Versetzung) gem.
§ 101 BetrVG durch ein Beschlussverfahren vor dem
Arbeitsgericht zu betreiben.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
b)
Mit der Durchführung des
Beschlussverfahrens zu a) wird die Kanzlei Stähle
beauftragt.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
c) die „softe“ Variante
Der Betriebrat stellt fest, dass der
Arbeitgeber ihn (wiederholt) bei Einstellung
(Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung) übergangen
hat. Wegen der Nichtbeteiligung bei der Einstellung
(Versetzung usw.) der Frau ..., Einstellung vom ...
(Datum der Einstellung, Versetzung etc.) beschließt der
Betriebsrat am ... vor dem Arbeitsgericht ein
Beschlussverfahren einzuleiten mit der Maßgabe, dem
Arbeitgeber aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren gem.
§§ 99 ff. BetrVG einzuleiten, beim Betriebsrat die
Zustimmung zur Einstellung (Versetzung, Eingruppierung,
Umgruppierung) einzuholen und im Falle, dass der
Betriebsrat nach § 99 ff. BetrVG der Einstellung
(Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung)
widerspricht, ein Zustimmungsersetzungsverfahren
einzuleiten.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
d)
Mit der Durchführung des
Beschlussverfahrens zu a) wird die Kanzlei Stähle
beauftragt.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
3. Einigungsstelle für soziale Mitbestimmungstatbestände
gem. § 87 Abs. 1 BetrVG.
a)
Der Betriebsrat stellt vor dem
Hintergrund, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, eine
Betriebsvereinbarung über das Thema ... (z. B.
Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen,
Leistungskontrolle, Vergütungsordnung) abzuschließen
fest, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
gescheitert sind.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
b)
Der Betriebsrat beschließt, dass zum
Thema ... (z. B. wie oben a)) eine Einigungsstelle tätig
werden soll, da die Verhandlungen über eine
einvernehmliche Regelung gescheitert sind.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
c)
Der Betriebsrat beschließt, dass die
Richterin/der Richter am Arbeitsgericht Frau .../Herr
... den Vorsitz der
Einigungsstelle gem. §§ 87, 76 BetrVG übernehmen soll.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
d)
Der Betriebsrat beschließt, dass jede
Seite für die Einigungsstelle zum Thema a) drei Beisitzer
benennt.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
e)
Der Betriebsrat beschließt, die
Arbeitgeberin aufzufordern, binnen einer Frist von 14
Tagen sich mit der Einigungsstellenvorsitzenden
entsprechend dem Vorschlag des Betriebsrats
einverstanden zu erklären einschließlich dem
Einverständnis über die Zahl der Beisitzer. Der
Betriebsrat wird, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14
Tagen sein Einverständnis erklärt, ein
Einsetzungsverfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht
gem. § 100 ArbGG einleiten.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
f) Vorratsbeschluss
Mit der Durchführung des
Einsetzungsverfahrens gem. § 100 ArbGG wird die Kanzlei
Stähle beauftragt.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
4. Einstweilige Verfügung
Auch Beschlüsse zur Durchführung
einstweiliger Verfügungsverfahren müssen auf der
Tagesordnung und der Einladung ordnungsgemäß angegeben
werden. Wegen der Eilbedürftigkeit kann daher eine
außerordentliche Betriebsratssitzung erforderlich sein.
a)
Der Betriebsrat beschließt vor dem
Hintergrund, dass der Arbeitgeber ohne Zustimmung des
Betriebsrats (z. B. die Schichtzeiten verändert hat,
eine Mitarbeiterbefragung durchführt,
Überwachungskameras installieren will), die Einleitung
eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dem Arbeitgeber
sofort aufzugeben, es zu unterlassen, einseitig (z. B.
die Lage der Schichtzeiten ohne Zustimmung des
Betriebsrats zu ändern, die Mitarbeiterbefragung
durchzuführen, die Kameras zu installieren bzw. in
Betrieb zu nehmen bzw. dem Arbeitgeber aufzugeben, diese
wieder abzuschalten).
Ja …/Nein …/Enthaltung …
b)
Mit der Durchführung des Verfahrens wird
die Kanzlei Stähle beauftragt.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
Wegen der genauen Antragstellung und auch
dem prozesstaktischen Umgang mit derlei Anträgen ist es
in diesem Zusammenhang ratsam, zunächst die Sache mit
dem Anwalt zu besprechen, bevor hier Beschlüsse gefasst
werden.
Ob die Verletzung bestimmter Mitbestimmungsrechte einem
einstweiligen Verfügungsverfahren zugänglich sind, kann
durchaus zweifelhaft sein, z. B. wenn der Betriebsrat
den Missstand schon lange geduldet hat. Es bedarf also
nicht nur eines Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht,
sondern auch einer Eilbedürftigkeit. Wenn diese nicht
vorliegt und auch keine Rechtsgutverletzung droht und
nach Abwägung der widerstreitenden Interessen es dem
Arbeitgeber nicht zuzumuten ist einen solchen Eingriff
in seinen Gewerbebetrieb hinzunehmen, kann es eher
ratsam sein, einen Unterlassungsantrags im sogenannten
Hauptsacheverfahren zu stellen und von einer
einstweiligen Verfügung zunächst einmal Abstand zu
nehmen. In der Regel bietet auch ein Hauptsacheverfahren
und dessen Gang die Gewähr dafür, dass Missstände
jedenfalls mittelfristig abgestellt werden. Ein
Beschluss zur Einleitung eines solchen
Unterlassungsantrag vor dem Arbeitsgericht könnte daher
wie folgt lauten:
c)
Der Betriebsrat beschließt vor dem
Hintergrund, dass der Arbeitgeber ohne Zustimmung des
Betriebsrats (z.B. die Vergütungsordnung im Betrieb
geändert hat die Dienstzeiten einseitig abänderte, die
Urlaubsplanung aufhob), die Einleitung eines
Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht, in welchem
dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, es zu
unterlassen einseitig, ohne Zustimmung des Betriebsrats
(z. B. die betriebliche Vergütungsordnung, Dienstzeiten,
Urlaubsplanung, etc.) abzuändern.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
d)
Mit der Durchführung des
Beschlussverfahrens zu a) wird die Kanzlei Stähle
beauftragt.
Ja …/Nein …/Enthaltung …
Sollten Sie sich im Hinblick auf die
genaue Beschlussfassung unsicher sein, so schicken Sie
einfach Ihren Beschlussentwurf per Mail in die Kanzlei
und vereinbaren mit einem Rechtsanwalt einen
Telefontermin.
Kanzlei
für Arbeitsrecht in Schöneberg Klaus Stähle
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