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Beschlussvorlagen für Betriebsräte

Die folgenden Beschlussvorlagen bieten eine erste Orientierung. Laden Sie die Vorlagen herunter und passen Sie diese für Ihren Betriebsrat an. Vergessen Sie nicht, die Beschlussfassungen auf die Tagesordnung zu setzen und die Tagesordnung mit der Einladung zur Betriebsratssitzung zu verschicken. Die Beschlüsse sind im Protokoll zu dokumentieren. Unter ein ordentliches Protokoll gehören zwei Unterschriften, z.B. des BR-Vorsitzenden und des Schriftführers.

Scheuen Sie sich nicht, sogenannte Vorratsbeschlüsse zu fassen. Vorratsbeschlüsse stehen im engen Zusammenhang zum bereits notwendigen, gefassten ersten Beschluss und erlauben durch wenn..., dann...-Formulierungen zukünftige Beschlüsse vorwegzunehmen. Die Betriebsratstätigkeit wird hierdurch vereinfacht. Es müssen dann nicht immer dieselben Diskussionen noch einmal neu geführt werden, wenn die Abläufe bereits in entsprechende Beschlussfassungen auf den Weg gebracht sind.

1. Rechtsberatung für Betriebsräte

a.

Der Betriebsrat hat am .................. mit Beschluss festgestellt, dass bezüglich der Angelegenheit

aa) ……………………………

bb) ……………………………

cc) …………………………….

ein externer Beratungsbedarf durch einen Rechtsanwalt besteht.

Ja …/Nein …/Enthaltung …
 


(Ort, Datum)                                             (Ort, Datum)

 

..........................................                    .....................................
(Unterschrift BR-Vorsitzender)                    (Unterschrift Schriftführer)

 

b.

Der Betriebsrat hat beschlossen, anwaltlichen Rat in der Kanzlei Stähle einzuholen.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


c.

Die Betriebsratsmitglieder, Frau/Herr ... und Frau/Herr …, werden beauftragt, den Beratungstermin zu vereinbaren und die Beratung wahrzunehmen.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


d.

Die Arbeitgeberin wird aufgefordert, dem Betriebsrat die Kostenübernahme für die anwaltliche Beratung im Umfang von .............. (z. B. 2) Stunden binnen 10 Tagen für die Angelegenheiten zu oben a) zuzusagen.

Ja …/Nein …/Enthaltung … 


e. Vorratsbeschlüsse

Lehnt die Arbeitgeberin die Kostenübernahme ab oder reagiert nicht bis zum Ablauf der Frist, beschließt der Betriebsrat ein auf die Ersetzung der Zustimmung und die Freistellung von den Beratungskosten gerichtetes Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten.  

Ja …/Nein …/Enthaltung …


f.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird die Kanzlei Stähle beauftragt.

Ja …/Nein …/Enthaltung …   


g.

Der Betriebsrat beschließt, den Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Tätigkeit, betreffend das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Übernahme der Beratungskosten, betreffend die Angelegenheiten a. an die Kanzlei Stähle, abzutreten, welche die Abtretung annimmt.

Ja …/Nein …/Enthaltung …



2. Beschlussverfahren wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG (Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung)


a)

Der Betriebsrat stellt fest, dass er zur Einstellung (Versetzung, Umgruppierung) der Kollegin Frau ... nicht um Zustimmung angefragt wurde. Der Betriebsrat beschließt daher am ... die Aufhebung der Einstellung (die Rückgängigmachung der Versetzung) gem. § 101 BetrVG durch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu betreiben.

Ja …/Nein …/Enthaltung …

 
b)

Mit der Durchführung des Beschlussverfahrens zu a) wird die Kanzlei Stähle beauftragt.

Ja …/Nein …/Enthaltung …

 

c) die „softe“ Variante

Der Betriebrat stellt fest, dass der Arbeitgeber ihn (wiederholt) bei Einstellung (Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung) übergangen hat. Wegen der Nichtbeteiligung bei der Einstellung (Versetzung usw.) der Frau ..., Einstellung vom ... (Datum der Einstellung, Versetzung etc.) beschließt der Betriebsrat am ... vor dem Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einzuleiten mit der Maßgabe, dem Arbeitgeber aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren gem. §§ 99 ff. BetrVG einzuleiten, beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung (Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung) einzuholen und im Falle, dass der Betriebsrat nach § 99 ff. BetrVG der Einstellung (Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung) widerspricht, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


d)

Mit der Durchführung des Beschlussverfahrens zu a) wird die Kanzlei Stähle beauftragt.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


3. Einigungsstelle für soziale Mitbestimmungstatbestände gem. § 87 Abs. 1 BetrVG.

a)

Der Betriebsrat stellt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, eine Betriebsvereinbarung über das Thema ... (z. B. Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen, Leistungskontrolle, Vergütungsordnung) abzuschließen fest, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gescheitert sind.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


b) 

Der Betriebsrat beschließt, dass zum Thema ... (z. B. wie oben a)) eine Einigungsstelle tätig werden soll, da die Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung gescheitert sind.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


c)

Der Betriebsrat beschließt, dass die Richterin/der Richter am Arbeitsgericht Frau .../Herr ... den Vorsitz der Einigungsstelle gem. §§ 87, 76 BetrVG übernehmen soll.

Ja …/Nein …/Enthaltung …
 

d)

Der Betriebsrat beschließt, dass jede Seite für die Einigungsstelle zum Thema a) drei Beisitzer benennt.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


e)

Der Betriebsrat beschließt, die Arbeitgeberin aufzufordern, binnen einer Frist von 14 Tagen sich mit der Einigungsstellenvorsitzenden entsprechend dem Vorschlag des Betriebsrats einverstanden zu erklären einschließlich dem Einverständnis über die Zahl der Beisitzer. Der Betriebsrat wird, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen sein Einverständnis erklärt, ein Einsetzungsverfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht gem. § 100 ArbGG einleiten.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


f) Vorratsbeschluss

Mit der Durchführung des Einsetzungsverfahrens gem. § 100 ArbGG wird die Kanzlei Stähle beauftragt.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


4. Einstweilige Verfügung

Auch Beschlüsse zur Durchführung einstweiliger Verfügungsverfahren müssen auf der Tagesordnung und der Einladung ordnungsgemäß angegeben werden. Wegen der Eilbedürftigkeit kann daher eine außerordentliche Betriebsratssitzung erforderlich sein.


a)

Der Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats (z. B. die Schichtzeiten verändert hat, eine Mitarbeiterbefragung durchführt, Überwachungskameras installieren will), die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dem Arbeitgeber sofort aufzugeben, es zu unterlassen, einseitig (z. B. die Lage der Schichtzeiten ohne Zustimmung des Betriebsrats zu ändern, die Mitarbeiterbefragung durchzuführen, die Kameras zu installieren bzw. in Betrieb zu nehmen bzw. dem Arbeitgeber aufzugeben, diese wieder abzuschalten).

Ja …/Nein …/Enthaltung …


b)

Mit der Durchführung des Verfahrens wird die Kanzlei Stähle beauftragt.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


Wegen der genauen Antragstellung und auch dem prozesstaktischen Umgang mit derlei Anträgen ist es in diesem Zusammenhang ratsam, zunächst die Sache mit dem Anwalt zu besprechen, bevor hier Beschlüsse gefasst werden.

Ob die Verletzung bestimmter Mitbestimmungsrechte einem einstweiligen Verfügungsverfahren zugänglich sind, kann durchaus zweifelhaft sein, z. B. wenn der Betriebsrat den Missstand schon lange geduldet hat. Es bedarf also nicht nur eines Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht, sondern auch einer Eilbedürftigkeit. Wenn diese nicht vorliegt und auch keine Rechtsgutverletzung droht und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist einen solchen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb hinzunehmen, kann es eher ratsam sein, einen Unterlassungsantrags im sogenannten Hauptsacheverfahren zu stellen und von einer einstweiligen Verfügung zunächst einmal Abstand zu nehmen. In der Regel bietet auch ein Hauptsacheverfahren und dessen Gang die Gewähr dafür, dass Missstände jedenfalls mittelfristig abgestellt werden. Ein Beschluss zur Einleitung eines solchen Unterlassungsantrag vor dem Arbeitsgericht könnte daher wie folgt lauten:


c)

Der Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats (z.B. die Vergütungsordnung im Betrieb geändert hat die Dienstzeiten einseitig abänderte, die Urlaubsplanung aufhob), die Einleitung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht, in welchem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, es zu unterlassen einseitig, ohne Zustimmung des Betriebsrats (z. B. die betriebliche Vergütungsordnung, Dienstzeiten, Urlaubsplanung, etc.) abzuändern.

Ja …/Nein …/Enthaltung …


d)

Mit der Durchführung des Beschlussverfahrens zu a) wird die Kanzlei Stähle beauftragt.

Ja …/Nein …/Enthaltung …



Sollten Sie sich im Hinblick auf die genaue Beschlussfassung unsicher sein, so schicken Sie einfach Ihren Beschlussentwurf per Mail in die Kanzlei und vereinbaren mit einem Rechtsanwalt einen Telefontermin.
 




 Kanzlei für Arbeitsrecht in Schöneberg Klaus Stähle