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Betriebsrätemodernisierungsgesetz:
Telefonkonferenz und Videoschalte bei Betriebsratssitzungen
dauerhaft möglich!
Wenn Betriebsratsgremien sich wegen Corona oder CO2-Einsparung
nicht zu einer präsenten Sitzung treffen wollen, so ist dies
durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz dauerhaft zukünftig
möglich. Aber Achtung: die Geschäftsordnung des Betriebsrats
muss den Grundsatz der Präsenzsitzung enthalten und ¼ der
Betriebsratsmitglieder den Einspruch gegen eine Online-Sitzung
eröffnen.
In die Satzung muss auch aufgenommen werden, dass keine
Aufzeichnung erfolgt und die Teilnehmer ihre Bestätigung über
die Teilnahme per E-Mail an den Vorsitzenden schicken müssen.
Ohne eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist
eine Video- und Telefonkonferenz nicht zulässig, jedenfalls sind
die getroffenen Beschlüsse anfechtbar.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eröffnet in § 87 Abs. 1
Ziff. 14. BetrVG ein starkes Mitbestimmungsrecht für die
Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Neu sind auch die
Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats beim
Einsatz künstlicher Intelligenz. Bei der Betriebsratswahl ist
das vereinfachte Verfahren auf eine größere Zahl von Betrieben
ausgeweitet worden. Auch ist das Wahlalter für das aktive
Wahlrecht von bisher 18 auf 16 Jahre abgesenkt worden. Der
Kündigungsschutz für jene, die eine Betriebsratswahl durchführen
wollen, wurde verstärkt.
Beachten Sie auch unser Seminarangebot zum
Betriebsrätemodernisierungsgesetz (online, Kurzseminar).
Kanzlei
für Arbeitsrecht in Schöneberg Klaus Stähle |