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Von der Kündigung zur Abfindung
(Checkliste) / Abfindungsberechnung
Die meisten
Kündigungsschutzprozesse enden in einem Abfindungsvergleich,
obwohl formal nicht auf Abfindung geklagt, sondern gegen die
Kündigung vorgegangen wird. Da aber ein Anspruch auf eine
Abfindung nur in seltenen Fällen besteht (z. B. bei einem
Sozialplan), kommt es vor allem auf die Chancen im
Kündigungsschutzprozess an.
Sind Ihre Chancen gut und will der Arbeitgeber Sie nicht wieder
im Betrieb haben, wird er bereit sein, die übliche Abfindung
oder etwas mehr zu zahlen. Sind die Chancen im
Kündigungsschutzprozess eher schlecht und der Arbeitgeber hat
keine Sorge, dass Sie wieder in den Betrieb zurückkehren, sinkt
die Bereitschaft überhaupt etwas oder wenigstens die übliche
Abfindung zu zahlen.
Der übliche Abfindungsvorschlag ist vor dem Arbeitsgericht
Berlin ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigtenjahr. Dieser
Richtwert kann aber individuell stark nach oben oder unten
abweichen.
Abfindungsberechnung
Die Jahre der Betriebszugehörigkeit multipliziert mit dem
monatlichen Bruttogehalt dividiert durch 2 =
Regelabfindungsbetrag (gilt nicht im Kleinbetrieb mit zehn oder
weniger Beschäftigten).
Der Abfindungsbetrag erhöht sich, wenn die Chancen gut sind und
kann durchaus den doppelten Betrag oder auch mehr erreichen.
Sind die Faktoren im Sinne der Checkliste eher schlecht,
reduziert sich der Betrag und erreicht möglicherweise nur die
Hälfte oder weniger des Richtwerts.
ACHTUNG: Klagefrist
Wenn man eine Kündigung erhält, muss es schnell gehen. Man hat
nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, dagegen Klage
einzureichen. Nach Ablauf der Klagefrist hat man kein
Druckmittel mehr, eine Abfindung zu erhalten. Die Kündigung gilt
als wirksam, egal wie ungerecht sie war.
Ob sich eine Klage gegen die Kündigung lohnt, kann man nicht
pauschal sagen. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der
Checkliste sind ein paar Anhaltspunkte genannt, welche die
Chancen, eine Abfindung zu erlangen, erhöhen (gut) bzw.
vermindern (schlecht).
Checkliste
1. Hat der Berechtigte die Kündigung unterschrieben? Hat also
der Geschäftsführer oder Personalleiter unterschrieben und nicht
etwa nur der Abteilungsleiter oder eine Sachbearbeiter. War es der
Falsche, erhöht dies die Chancen im Prozess (gut). Man muss dann
aber sehr schnell reagieren und die Kündigung möglichst
innerhalb einer Woche zurückweisen.
2. Besteht ein Sonderkündigungsschutz? Sind Sie schwerbehindert,
schwanger, im Erziehungsurlaub, Mutterschutz,
Datenschutzbeauftragter? Sind Sie gar Betriebsratsmitglied,
Personalratsmitglied, waren Mitglied eines Wahlvorstands, erhöht
dies die Chancen (gut).
3. Sehr wichtig ist, ob überhaupt das Kündigungsschutzgesetz auf
Ihren Fall anzuwenden ist. Es kommt darauf an, ob Ihr
Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber länger als sechs
Monate bestanden hat und ob der Arbeitgeber mehr als zehn
Arbeitnehmer beschäftigt hat (gut). In Kleinbetrieben (weniger
als 10 Arbeitnehmer) ist die Chance eine Abfindung zu erhalten,
deutlich geringer (schlecht).
a) Erfolgte die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen und
findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (siehe oben 3.), so
sind die Chancen gut, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft war.
Wenn also ein Kollege, der arbeitsvertraglich vergleichbare
Aufgaben wie Sie auszuführen hat, nicht gekündigt wurde, obschon
dieser weniger lang im Betrieb beschäftigt ist, weniger
unterhaltsberechtigte Angehörige hat, jünger ist oder nicht
schwerbehindert wie Sie (gut). Sind Sie aber der am kürzesten
der vergleichbaren Arbeitnehmer Beschäftigte und sind Sie noch
jünger als die anderen haben keine oder weniger
Unterhaltsberechtigte etc., dann sind Ihre Chancen eher
schlecht.
b) Bei Kündigungen aus personenbedingten Gründen (meist wegen
Krankheit) haben Sie gute Chancen, wenn Sie in den letzten drei
Kalenderjahren jeweils weniger als sechs Wochen pro Jahr
arbeitsunfähig erkrankt waren (Faustformel). Aber auch bei
längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten sind die Chancen durchaus
gut, wenn eine Gesundheitsprognose vorliegt, die besagt, dass es
in zwei Jahren durchaus besser gehen kann.
c) Ist die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erfolgt
oder erfolgte die Kündigung sogar fristlos, hilfsweise
fristgemäß, droht jedenfalls außer dem Verlust des
Arbeitsplatzes auch eine Sperre beim Arbeitsamt beim Bezug von
Arbeitslosengeld in der Regel von zwölf Wochen. Gute Chancen
bestehen, wenn nicht zuvor der Pflichtenverstoß bereits
abgemahnt wurde und/oder der Pflichtenverstoß nicht gravierend
war.
Gute Chancen bestehen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis
schon lange unbelastet bestand und der Konflikt, der zur
Kündigung führte, erst zuletzt auftrat.
Gute Chancen hat man auch dann, wenn die Vorwürfe haltlos sind
und nicht stimmen. Denn der Arbeitgeber muss letztlich den
Beweis für Vorwürfe erbringen. Im umgekehrten Fall sind die
Chancen eher schlecht.
d) Bei einer fristlosen Kündigung hat man gute Chancen, wenn
objektiv gar kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
vorliegt. An sich geeignete Kündigungsgründe bedürfen
gravierender Pflichtverstöße oder zumindest im Vorfeld zeitnah
einiger Abmahnungen und für die Kündigung selbst einen noch
nicht abgemahnten neuen Vorfall.
Ist der Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung bereits
längstens bekannt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb von
zwei Wochen, nachdem er die Gründe erfahren hat, gekündigt, hat
man ebenfalls gute Chancen.
4. Arbeitet man in einem Betrieb, in dem es auch einen
Betriebsrat gibt, so ist dies schon einmal gut. Hat der
Betriebsrat der Kündigung mit Substanz und durch echtes Eingehen
auf die Kündigungsgründe widersprochen, ist dies gut. Hat er nur
formelhaft und nichtssagend sich gegen die Kündigung
ausgesprochen oder gar der Kündigung zugestimmt, ist dies
schlecht.
5. Wenn Sie also meinen, dass Sie gute Chancen haben, scheuen
Sie sich nicht anzurufen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten
haben, können Sie sich auch telefonisch von einem unserer
Anwälte kostenlos beraten lassen. Das Telefongespräch ist
unverbindlich und soll Ihnen nur eine erste Einschätzung
vermitteln.
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Chancen eher schlecht sind oder
Sie sich unsicher sind, ob eine Klage mit dem Ziel eine
Abfindung zu erhalten lohnt, rufen Sie an und besprechen das
unverbindlich und kostenlos am Telefon mit einem Rechtsanwalt.
Sie können aber auch sogleich einen Besprechungstermin in
unserer Kanzlei vereinbaren, um die Chancen von einem versierten
Arbeitsrechtler einmal genauer prüfen zu lassen. Eine genaue
Prüfung Ihrer Unterlagen und eine Besprechung mit einem
Rechtsanwalt in unserer Kanzlei kann maximal 250,00 € brutto kosten.
Entschließen Sie sich dann zur Klageerhebung, entfällt diese
Beratungsgebühr.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre
Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten.
Wir regeln die Korrespondenz mit Ihrer
Rechtsschutzversicherung, sodass Sie sich hierum nicht kümmern
müssen.
Wenn Sie bedürftig sind, kann auch Prozesskostenhilfe bzw.
Beratungshilfe beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei. Die
Staatskasse übernimmt dann die Anwaltskosten.
Kanzlei
für Arbeitsrecht in Schöneberg Klaus Stähle
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