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Betriebsvereinbarung
mobiles Arbeiten zum
herunterladen
Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten
Im Folgenden möchten wir
Ihnen ein Muster für eine Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten
zur Verfügung stellen, welche Sie nach Ihren Bedürfnissen
anpassen können.
Betriebsvereinbarung
„Mobiles
Arbeiten“
zwischen
Musterunternehmen,
vertreten durch
____________________________
im Weiteren Arbeitgeberin
und
dem Betriebsrat des
Musterunternehmens,
vertreten durch dessen Vorsitzenden
______________
im Weiteren
Betriebsrat
Präambel
Betriebsrat und Arbeitgeberin
sind sich nach der Erfahrung mit der Corona-Krise bewusst, dass
mobiles Arbeiten sowohl für derlei Krisen geeignet ist, als auch
jenseits der Krise die Möglichkeit schafft, auf wechselseitige
Anforderungen des Betriebs reagieren zu können und es
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen erleichtert,
unterschiedlichste Lebensmodelle mit den Anforderungen der
Arbeit in Übereinstimmung zu bringen.
Zugleich führt mobiles
Arbeiten auch zu einer Reduzierung der CO2-Emmission
und leistet damit einen Beitrag zur Bewahrung unserer Umwelt.
Die Betriebsparteien stimmen
darin überein, dass mobiles Arbeiten nicht zu einer stetigen
Erreichbarkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen
darf. Mobiles Arbeiten soll die Eigenverantwortung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen. Diese sollen im
Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen
eigenverantwortlich und selbstständig arbeiten. Die Arbeitsmenge
ist so zu gestalten, dass sie im Rahmen der vertraglich
geschuldeten Arbeitszeit bewältigt werden kann.
Diese Betriebsvereinbarung
schafft die Grundlage für die technischen als auch die
organisatorischen Voraussetzungen für mobiles Arbeiten.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung
gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs,
ausgenommen die leitenden Angestellten.
Soweit in dieser Vereinbarung
die männliche Form („Arbeitnehmer") gewählt wird, gelten die
Regelungen gleichermaßen für alle Geschlechter. Die sprachliche
Fassung dient lediglich der Vereinfachung und der leichteren
Lesbarkeit.
§ 2 Definition
(1)
Unter mobilem Arbeiten im
Sinne dieser Vereinbarung werden alle arbeitsvertraglichen
Tätigkeiten, die nur zeitweise oder auch regelmäßig, sowohl
online als auch offline, ortsungebunden außerhalb der
betrieblichen Arbeitsstätte durchgeführt werden, verstanden.
Unter mobilem Arbeiten verstehen die Betriebsparteien zuvorderst
ein klassisches Home-Office, aber auch jede andere vom
Arbeitnehmer selbst gewählte und bestimmte Arbeit, durch welche
dieser seine Arbeitsleistung außerhalb der betrieblichen
Arbeitsstätte erbringt.
Nicht umfasst sind
Tätigkeiten oder Arbeitsformen, die aufgrund ihrer Eigenart
ohnehin außerhalb des Betriebs zu erbringen sind, wie
beispielsweise Veranstaltungen oder dienstliche Aktivitäten
außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte, wie das Aufsuchen von
Kunden/Klienten.
(2)
Arbeitszeit im Sinne des
mobilen Arbeitens ist die tatsächliche Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers, also nicht Pausenzeit, Zeiten in welchen sich der
Arbeitnehmer zum Arbeitsort begibt oder Zeiten, in welchen er
diesen Arbeitsort wechselt. Wegezeiten, welche dienstlich
veranlasst sind und keinen Bezug zum mobilen Arbeiten haben bzw.
nicht ihre Ursache im mobilen Arbeiten haben, gelten als
Arbeitszeit.
§ 3 Rahmenbedingungen für
mobiles Arbeiten
(1)
Die Entscheidung, ob ein
Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmergruppe mobil arbeiten darf,
liegt bei der Arbeitgeberin. Diese hat bei ihrer Entscheidung
die Vorgaben dieser Betriebsvereinbarung und billiges Ermessen
(§ 315 BGB) zu beachten.
(2)
Die Teilnahme am mobilen
Arbeiten ist grundsätzlich freiwillig. Ausgenommen sind hiervon
Zeiten, in welchen der Arbeitnehmer ohne mobiles Arbeiten seinen
Arbeitsverpflichtungen nicht nachkommen kann, da der Zugang zur
Arbeitsstätte/Betrieb unmöglich ist (z. B. pandemische
Maßnahmen).
(3)
Arbeitnehmer sind nach 6
Monaten seit der Beschäftigung befugt, einen Antrag auf mobiles
Arbeiten zu stellen. Die Arbeitgeberin wird den Antrag prüfen
und darüber entscheiden. Die Arbeitgeberin kann dem Antrag
unbedingt oder unter Auflagen entsprechen, insbesondere im
Hinblick auf technische und organisatorische Bedingungen, als
auch im Hinblick auf inhaltliche Vorgaben, einschließlich der
datenschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen,
etwa wonach bestimmte Tätigkeiten nicht außerhalb des
Betriebs/der betrieblichen Arbeitsstätte verrichtet werden
dürfen.
Ablehnungsgrund kann
insbesondere die Funktion des Arbeitnehmers, die Art der
Tätigkeit aber auch in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe sein.
(4)
Die Arbeitgeberin soll binnen
eines Monats über den Antrag verbindlich entscheiden. Eine
Ablehnung ist zu begründen. Die Ablehnung ist dem betroffenen
Arbeitnehmer und dem Betriebsrat zur Kenntnis zu geben.
(5)
Hält der Arbeitnehmer trotz
Ablehnung den Antrag durch eine entsprechende Mitteilung an die
Arbeitgeberin und den Betriebsrat aufrecht, treten Betriebsrat
und Arbeitgeberin spätestens binnen eines Monats nach
Aufforderung durch den Betriebsrat zu einer Beratung über den
Antrag auf mobiles Arbeiten zusammen. Lehnt die Arbeitgeberin
den Antrag nach der gemeinsamen Beratung ab, kann der
Betriebsrat eine weitere Beratungsrunde verlangen, zu welcher
der/die Vorgesetzte des Arbeitnehmers und der Betroffene selbst
hinzuzuziehen sind. Diese erweiterte Beratungsrunde hat
spätestens binnen eines Monats nach Antragstellung seitens des
Betriebsrats zusammen zu treten.
Nach Abschluss der Beratungen
trifft die Arbeitgeberin nach Maßgabe von Abs. 1 eine
abschließende Entscheidung. Ist ein Arbeitnehmer von der
Ablehnung betroffen, obschon seine Funktion und Aufgaben in
Absatz 6 aufgelistet sind, kann der Betriebsrat die Entscheidung
einer Einigungsstelle verlangen. Die Einigungsstelle tagt unter
dem Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Herrn/Frau
_____________ unter Teilnahme für jede Seite eines Beisitzers,
ohne externe Beisitzer, zur Entscheidung über die Berechtigung
des Antrages. Beide Betriebsparteien erklären, dass sie den
Spruch der freiwilligen Einigungsstelle gegen sich gelten
lassen.
(6)
Die Betriebsparteien erachten
folgende Funktionen und Tätigkeiten generell für das mobile
Arbeiten als geeignet:
·
im Bereich der
Verwaltung: Buchhaltung, Postbearbeitung, ………..
·
im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit: ……………
·
im Bereich des
Vorstands: Sekretariatsaufgaben, ……………
·
im Bereich des
Sekretariats:………………
·
im Bereich der
Betriebsratstätigkeit: Gremiensitzung (während Corona-bedingter
Einschränkungen),
Vor- und Nachbereitung der Betriebsratssitzung,
sonstige Bürotätigkeit
·
im Bereich der
Produktion: Planung, Berichte, Telefonate
·
im Bereich Vertrieb:
………..
·
im Bereich Einkauf:
………..
·
im pädagogischen
Bereich: Entwicklungsberichte, Konzepte, Dienstplanung
§ 4 Ausstattung
(1)
Die Arbeitgeberin stattet
Arbeitnehmer, deren Antrag auf mobiles Arbeiten stattgegeben
wurde, mit einem Laptop nach dem Stand der Technik aus.
(2)
Ein Anspruch auf ein
Smartphone zur Nutzung für Telefongespräche und für den
Internetzugang mittels Hotspot für den Laptop ist
ausgeschlossen. Die Arbeitgeberin erstattet für ein eigenes, vom
Mitarbeiter genutztes Smartphone, für häuslich genutzten W-LAN
Zugang sowie zum Ausgleich sonstiger im mobilen Arbeiten
entstehender Kosten (wie z. B. Stromverbrauch, Heizungskosten,
Mietkosten etc. pp.) monatlich pauschal 20,00 €.
(3)
Der Arbeitgeberin steht es
frei, einzelnen Arbeitnehmern ein dienstliches Smartphone in
Verbindung mit einem hierfür abgeschlossenen Vertrag mit einem
Telefondienstanbieter zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Ausgestaltung der
Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeiten während des
mobilen Arbeitens gestaltet der Arbeitnehmer frei. Zur Sicherung
der betrieblichen Abläufe hat der Arbeitnehmer als
Vollzeitbeschäftigter eine Kern-/Präsenzzeit von 10 – 14 Uhr und
Teilzeitbeschäftigte (30 oder weniger Wochenstunden) eine
Kern-/Präsenzzeit von 10 – 12 Uhr zu beachten. Arbeitnehmer mit
einer Arbeitszeit von über 30 Stunden und einer entsprechenden
Kern-/Präsenzzeit von 10 – 14 Uhr haben das Recht in der
Kernzeit eine Pause zu nehmen. Sie sind jedoch verpflichtet,
sich spätestens nach Ablauf von 30 Minuten nach einer erfolgten
Anfrage oder eines Telefonanrufs zurückzumelden.
(2)
Wird die Arbeitszeit durch
die Arbeitgeberin, insbesondere im Hinblick auf Kern- und
Präsenzzeiten abweichend von Absatz 1 festgelegt, ist dies unter
Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats möglich.
(3)
Erfolgt eine abweichende
Regelung auf Antrag durch den Arbeitnehmer gilt die Zustimmung
des Betriebsrats hierzu als erteilt.
(4)
Der Vorgesetzte des
Arbeitnehmers kann Bestimmungen darüber treffen, wie häufig der
Arbeitnehmer in der Regel wöchentlich oder monatlich mobil
jeweils einen Tag arbeiten kann. Die Festlegungen erfolgen nach
mündlicher Absprache zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmern.
Bei Missverständnissen und Konflikten sind die Vorgesetzten
gehalten, die Festlegungen schriftlich zu fassen.
(5)
Mobiles Arbeiten ist
ausgeschlossen, wenn die Durchführung, die Vorbereitung und die
Nachbereitung von arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben
hierdurch gefährdet sind. Die Sicherung der Versorgung der
Klienten/Aufrechterhaltung des Services/Sicherstellung der
Veranstaltungen/Aufrechterhaltung der Produktion und die
Sicherstellung sonstiger betrieblicher Abläufe hat stets Vorrang
vor mobilem Arbeiten.
(6)
Die Arbeitnehmer haben unter
Berücksichtigung ihrer Erreichbarkeit sowie den
datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen, dass die
Erfüllung der Arbeitsleistung am jeweils von Ihnen gewählten
Arbeitsort gewährleistet ist.
Die Arbeitgeberin, in der
Regel der Vorgesetzte, kann zur Bildung und Sicherung sozialer
Kontakte im Team und zur Absicherung des betrieblichen
Informationsflusses Präsenztage anordnen.
Für die im Betrieb zu
erbringende Arbeitsleistung wird dem Arbeitnehmer ein für die
Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt.
§ 6 Leistungs- und
Verhaltenskontrolle
Eine maschinelle,
EDV-gestützte Leistungs- und Verhaltenskontrolle der in mobiler
Arbeit arbeitenden Arbeitnehmer wird nur dann vorgenommen, wenn
eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und
Betriebsrat dies ausdrücklich zulässt. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 26 Abs. 1 BDSG und
Art. 88 Abs. 1 DSGVO.
§ 7 Informationen des
Betriebsrats
Der Betriebsrat erhält die
Möglichkeit, über die dienstliche individualisierte
E-Mail-Adresse den Arbeitnehmern, auch während der Tätigkeit in
der mobilen Arbeit, Informationen zu übermitteln.
§ 8 Datenschutz
(1)
Arbeitnehmer, welche mobiles
Arbeiten nutzen, haben im Rahmen einer individuellen
Vereinbarung (Anlage ___) zu erklären, dass sie beim mobilen
Arbeiten keine dienstlichen Daten, insbesondere keine
personenbezogenen Daten und insbesondere einer besonderen
Vertraulichkeit oder gar Geheimhaltung unterliegende Daten auf
private Geräte herunterladen. Sollte dies aus übergeordneten
Gründen im Einzelfall einmal notwendig sein, verpflichtet sich
der Arbeitnehmer, diese Daten unverzüglich an die Arbeitgeberin
zu übermitteln und auf seinem privaten Gerät sofort zu löschen.
(2)
Grundsätzlich nutzt der
Arbeitnehmer beim mobilen Arbeiten mittels des seitens der
Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Gerätes nach der
Schaffung der technischen Voraussetzungen durch die
Arbeitgeberin einen direkten Datenzugang in das betriebliche
Netzwerk auf den Desktop seines Arbeitsplatzes im Betrieb
mittels VPN, sei es über Funk und das von ihm genutzte private
Mobiltelefon oder über W-LAN. Bei der Nutzung von W-LAN wird der
Arbeitnehmer die allgemeinen Sicherheitshinweise der
Arbeitgeberin (Anlage ____), insbesondere bei Nutzung von
W-LAN-Netzen außerhalb des häuslichen oder individuell über das
Mobiltelefon laufenden Hotspots beachten, insbesondere
Vorkehrungen zum Schutz gegen den Zugriff Dritter.
(3)
Der Arbeitnehmer ist
gehalten, beim mobilen Arbeiten auf den Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen, insbesondere von vertraulichen
Informationen und insbesondere geheimhaltungsbedürftigen
Unterlagen etwa von Behörden etc. zu achten. Dies gilt nicht nur
durch entsprechende Bildschirmsperren und passwortgeschützte
W-LAN-Zugänge, sondern auch und insbesondere dann, wenn
gelegentlich nicht vermeidbare Ausdrucke gefertigt werden. Diese
hat der Arbeitnehmer alsbald an den Betriebssitz zu verbringen
oder zeitnah sorgfältig zu vernichten.
(4)
Die Arbeitnehmer haben
sicherzustellen, dass weder Angehörige des Haushalts noch
sonstige Nichtberechtigte auf die Geräte, die für das mobile
Arbeiten überlassen sind, zugreifen können.
§ 9 Haftung
(1)
Die Arbeitnehmer sind
gehalten, mit dem zur Verfügung gestellten Gerät sorgfältig
umzugehen.
(2)
Die Arbeitgeberin stellt die
Arbeitnehmer von Schadensersatzansprüchen bei einem Verlust oder
einer Beschädigung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit
frei. Der Arbeitnehmer haftet für Beschädigung und Verlust in
Folge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(3)
Bei Verlust, Beschädigung
einschließlich des Verdachts des Diebstahls, hat der
Arbeitnehmer unverzüglich an die von der Arbeitgeberin hierfür
benannten Mitarbeiter, bzw. benannte Adresse, Mitteilung zu
machen und sich entsprechend der von der Arbeitgeberin hierfür
getroffenen Vorkehrungen zu verhalten, ggf. Strafantrag zu
stellen und die notwendigen Sperrungen zu veranlassen (Anlage
____). Eine unverzügliche Meldepflicht besteht auch bei Verdacht
des Datenmissbrauchs und Datenzugriffs durch Unbefugte (unter
Beachtung der Vorgaben nach der Anlage ____).
§ 10 Arbeitsschutz
(1)
Nach Stattgabe des Antrags
auf mobiles Arbeiten werden die Arbeitnehmer im Rahmen eines
allgemeinen Hinweises auf die Beachtung des Arbeitszeitgesetzes,
insbesondere den geltenden Höchstarbeitszeitgrenzen, den
Pausenmindestzeiten, Ruhezeiten sowie dem Arbeitsverbot an Sonn-
und Feiertagen hingewiesen einschließlich der bestehenden
Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit (Anlage ___).
(2)
Der Arbeitnehmer wird in
allgemeiner Form auf die optimale Gestaltung seines häuslichen
Arbeitsplatzes hingewiesen, also auf ergonomische Aspekte, z. B.
Gestaltung des Tischs, Stuhls, Lichteinfalls etc. pp. Darüber
hinaus wird der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischer Sicht auf
die Gefahren der Entgrenzung der Arbeit, insbesondere mit Blick
auf die Vertrauensarbeitszeit, hingewiesen (Anlage ___).
§ 11 Arbeitszeiterfassung
(1)
Für die Arbeitszeit im
mobilen Arbeiten gelten die Grundsätze der
Vertrauensarbeitszeit.
(2)
Eine Leistungs- und
Verhaltenskontrolle findet im Übrigen nicht statt.
(3)
Hat die Arbeitgeberin Zweifel
an der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit, kann sie nach
ausdrücklicher, zuvor eingeholter Zustimmung durch den
Betriebsrat die Erfassung der Arbeitszeit während des mobilen
Arbeitens anordnen.
(4)
Die Arbeitgeberin hat, wenn
der Betriebsrat die Zustimmung zur Erfassung der Arbeitszeit
ablehnt oder sich binnen einer Frist von einer Woche hierzu
nicht äußert, das Recht, die Erlaubnis zum mobilen Arbeiten mit
sofortiger Wirkung zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs hat der
Betriebsrat das Recht, die Einigungsstelle unter dem
Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Herrn/Frau ____________
anzurufen, welche unter der Leitung des Vorsitzenden und
Teilnahme für jede Seite einem Beisitzer, ohne externe
Beisitzer, über die Berechtigung des Widerrufs entscheidet. Die
Einigungsstelle entscheidet über den Widerruf und zugleich über
die Fortdauer der Berechtigung zum mobilen Arbeiten. Beide
Betriebsparteien erklären, dass sie den Spruch der freiwilligen
Einigungsstelle gegen sich gelten lassen.
§ 12 Auskunftspflicht
(1)
Der Arbeitnehmer ist
hinsichtlich der Wahl des Arbeitsorts für das mobile Arbeiten
frei. Er ist gehalten, für die Tätigkeit einen geeigneten Ort zu
wählen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht.
(2)
Hat die Arbeitgeberin
begründete Zweifel an der Eignung des Arbeitsorts, soll sie dies
dem Arbeitnehmer verbunden mit Hinweisen und Ratschlägen
mitteilen.
Bestehen die Zweifel an der
Eignung des Arbeitsorts nach erfolgtem Hinweis fort und kann der
Arbeitnehmer diese nicht ausräumen, kann die Arbeitgeberin nach
Maßgabe des § 11 Absatz 3 die Erlaubnis widerrufen.
§ 13 Betriebsstörung
(1)
Ist die Internetverbindung,
sei es der direkte Zugriff mittels Laptop oder SIM-Karte auf das
Netzwerk der Arbeitgeberin gestört, sei es das häusliche
W-LAN-Netz ist gestört oder aber eine Betriebsstörung bei der
Arbeitgeberin erlaubt nicht den Zugriff auf den Desktop/Cloud,
ist der Arbeitnehmer gehalten, dies dem Vorgesetzten
mitzuteilen, wenn die Störung eine Stunde anhält. Der
Arbeitnehmer ist bei Störungen gehalten, sinnvolle andere
Aufgaben wahrzunehmen, wie z. B. Telefonate zu führen und ggf.
Schreiben vorzubereiten, die erst nach Behebung der Störung
versandt und solange gespeichert werden.
(2)
Der Arbeitnehmer hat, wenn
die Störung eine Stunde andauert, den Vorgesetzten auch darüber
zu unterrichten, ob möglicherweise dringliche Aufgaben anliegen,
die er selbst nunmehr nicht in der angemessenen Form und Frist
bearbeiten kann und anzufragen, ob Aufgaben an der
Betriebsstätte für ihn vorliegen, die ihn nicht erreichen. Ist
diese Dringlichkeit gegeben, hat sich der Mitarbeiter nach
Absprache mit dem Vorgesetzen an den Betriebssitz zu begeben, um
ggf. von dort weiterzuarbeiten.
(3)
Beruht die Störung auf dem
gestörten Internetzugang des vom Mitarbeiter zu verantwortenden
(häuslichen oder sonstigen) Systems, ist der Weg zu und vom
Betriebssitz nicht als Arbeitszeit zu vergüten. Ist die Störung
dem Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin zuzuordnen, ist der
Hin- und Rückweg wie Arbeitszeit zu erfassen und zu vergüten.
Kann der Grund für die Störung nicht festgestellt werden, so ist
nur der Hinweg zur Arbeitsstätte wie Arbeitszeit zu erfassen.
Besteht die Störung am Folgetag fort, so ist der Arbeitnehmer,
wenn keine abweichende Regelung mit dem Vorgesetzten getroffen
ist, gehalten, seine Tätigkeit am innerbetrieblichen
Arbeitsplatz aufzunehmen, wobei sodann Hin- und Rückweg zur
Arbeit nicht als Arbeitszeit erfasst werden.
§ 14 Widerruf
(1)
Der Arbeitgeber kann die
Erlaubnis zum mobilen Arbeiten mit einer Ankündigungsfrist von 2
Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines jeden Monats widerrufen, es
sei denn in dieser Betriebsvereinbarung ist eine kürzere Frist
benannt (§ 11 Abs. 3).
(2)
Die Absicht zum Widerruf
nebst der objektiven und in der Person des Arbeitnehmers
liegenden subjektiven Gründe sind dem Betriebsrat gemäß § 99
BetrVG zumindest 1 Woche vor dem beabsichtigten Widerruf durch
Vorlage von Unterlagen oder durch entsprechende schriftliche
Erklärung mitzuteilen. Dem Betriebsrat steht es frei, dem
beabsichtigten Widerruf aus Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG zu
widersprechen.
(3)
Widerspricht der Betriebsrat,
sollen die Betriebsparteien binnen einer Woche die Angelegenheit
erörtern und – wenn keine Einigung erzielt wird – entscheiden,
ob sie wegen der Streitfrage die Einigungsstelle gemäß § 3
Absatz 5 dieser Betriebsvereinbarung gemeinsam anrufen, deren
Spruch sich die Betriebsparteien zur Regelung der Angelegenheit
unterwerfen.
Können sich die
Betriebsparteien nicht auf die Anrufung einigen bzw. nicht auf
die Anrufung der Einigungsstelle verständigen, gelten für den
Widerruf die Regelungen des § 99 ff. BetrVG und die hierfür
geltenden betriebsverfassungsrechtlichen und gerichtlichen
Rahmenbedingungen.
§ 15 Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung
kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum
Quartalsende gekündigt werden. Im Falle der Kündigung gelten die
Regelungen weiter bis nicht eine andere Regelung zum
vorgenannten Regelungsbereich getroffen wurde.
__________________________________________
Ort, Datum
___________________________________________
Geschäftsführer
___________________________________________
Betriebsratsvorsitzender
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